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urheberrecht:urheberrechtsgesetz_teil_2_abschnitt_6
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Schutz des Datenbankherstellers (UrhG Teil 2, Abschnitt 6)

Hier wird der Schutz für Datenbanken geregelt, die durch die Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine eigenständige geistige Schöpfung darstellen. Der Datenbankhersteller hat das Recht, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Schutz dauert 15 Jahre ab der Veröffentlichung.

§ 87a UrhG → Begriffsbestimmungen
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind.

§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines wesentlichen Teils einer Datenbank ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.

§ 87d UrhG → Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank.

§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank

siehe auch

UrhG, Teil 2 → Verwandte Schutzrechte
Dieser Teil behandelt die sogenannten verwandten Schutzrechte, die Leistungen und Produkte schützen, die nicht unter das klassische Urheberrecht fallen, wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, und die Rechte ausübender Künstler.

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