Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben. Diese Künstler haben das Recht, über die Aufzeichnung, Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Darbietungen zu bestimmen. Zusätzlich genießen sie Schutz vor Entstellung ihrer Darbietungen und haben das Recht auf Anerkennung ihrer Leistung. Diese Rechte erlöschen in der Regel 70 Jahre nach der ersten erlaubten Nutzung oder Veröffentlichung der Darbietung.
§ 73 UrhG → Ausübender Künstler
Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet.
§ 74 UrhG → Anerkennung als ausübender Künstler
Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden und zu bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
§ 75 UrhG → Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden.
§ 76 UrhG → Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers erlöschen mit seinem Tod, jedoch nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte geltenden Frist.
§ 77 UrhG → Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 78 UrhG → Öffentliche Wiedergabe
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 79 UrhG → Nutzungsrechte
Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche übertragen und einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung zu nutzen.
§ 79a UrhG → Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Darbietung auf einem Tonträger veröffentlicht wird.
§ 79b UrhG → Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt.
§ 80 UrhG → Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu.
§ 81 UrhG → Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
§ 82 UrhG → Dauer der Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers erlöschen 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder der ersten erlaubten Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.
§ 83 UrhG → Schranken der Verwertungsrechte
Auf die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers sind die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts entsprechend anzuwenden.
§ 84 UrhG → weggefallen
UrhG, Teil 2 → Verwandte Schutzrechte
Dieser Teil behandelt die sogenannten verwandten Schutzrechte, die Leistungen und Produkte schützen, die nicht unter das klassische Urheberrecht fallen, wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, und die Rechte ausübender Künstler.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de