Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Computerprogramme sind nach diesem Abschnitt urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Der Schutz umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des Programms. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für das Erstellen von Sicherungskopien oder für die Dekompilierung, um Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen. Besondere Regelungen gelten für Programme, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellt wurden, wobei hier oft der Arbeitgeber die Nutzungsrechte erhält.
§ 69a UrhG → Gegenstand des Schutzes
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
§ 69b UrhG → Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer geschaffen, so ist der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt.
§ 69c UrhG → Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, bestimmte Handlungen wie die Vervielfältigung und Verbreitung eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestatten.
§ 69d UrhG → Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Bestimmte Handlungen wie die Erstellung einer Sicherungskopie oder das Beobachten des Programms sind ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.
§ 69e UrhG → Dekompilierung
Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen.
§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
Der Rechtsinhaber kann verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
§ 69g UrhG → Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme unberührt.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
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