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urheberrecht:urheberrechtsgesetz_teil_1_abschnitt_7
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Dauer des Urheberrechts (UrhG Teil 1, Abschnitt 7)

Dieser Abschnitt beschreibt die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, der in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Besondere Regelungen gelten für Werke mit mehreren Urhebern, anonyme und pseudonyme Werke sowie Filmwerke. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann von jedermann genutzt werden, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist.

§ 64 UrhG → Dauer des Urheberrechts]
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65 UrhG → Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
Bei Miturhebern und bestimmten Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers oder der maßgeblichen Personen.

§ 66 UrhG → Anonyme und pseudonyme Werke
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

§ 67 UrhG → Lieferungswerke
Bei Lieferungswerken berechnet sich die Schutzfrist jeder Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

§ 68 UrhG → Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte geschützt.

§ 69 UrhG → Berechnung der Fristen
Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist.

siehe auch

UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.

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