Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Hier werden die Schranken des Urheberrechts, also gesetzlich erlaubte Nutzungen ohne Einwilligung des Urhebers, beschrieben. Dazu gehören unter anderem Vervielfältigungen für private oder wissenschaftliche Zwecke, die Nutzung für Unterricht und Lehre sowie die Berichterstattung über Tagesereignisse. Auch Zitate und die Nutzung von Werken für Menschen mit Behinderungen werden in diesem Abschnitt geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen zur Vergütung für bestimmte erlaubte Vervielfältigungen, wie etwa im Unterricht oder in Bibliotheken.
Dieser Unterabschnitt behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
§ 44a UrhG → Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen sind zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben.
§ 44b UrhG → Text und Data Mining
Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind zulässig, wenn die Werke rechtmäßig zugänglich sind und die Vervielfältigungen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
§ 45 UrhG → Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Vervielfältigungen von Werken zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten oder Behörden sind zulässig.
§ 45a UrhG → Menschen mit Behinderungen
Vervielfältigungen und Verbreitungen von Werken für Menschen mit Behinderungen sind zulässig, wenn dies zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
§ 45b UrhG → Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen Werke zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.
§ 45c UrhG → Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
Befugte Stellen dürfen Werke für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vervielfältigen und verbreiten, und der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
§ 45d UrhG → Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam.
§ 46 UrhG → Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Vervielfältigungen, Verbreitungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Teilen eines Werkes für den religiösen Gebrauch sind zulässig.
§ 47 UrhG → Schulfunksendungen
Schulen und ähnliche Einrichtungen dürfen Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, herstellen.
§ 48 UrhG → Öffentliche Reden
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen und Reden bei öffentlichen Verhandlungen ist zulässig.
§ 49 UrhG → Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen ist zulässig, sofern sie nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
§ 50 UrhG → Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, zulässig.
§ 51 UrhG → Zitate
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats ist zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
§ 51a UrhG → Karikatur, Parodie und Pastiche
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ist zulässig.
§ 52 UrhG → Öffentliche Wiedergabe
Die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes ist zulässig, wenn sie keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.
§ 52a und 52b UrhG → weggefallen
§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch sind zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.
§ 53a UrhG → weggefallen
Dieser Unterabschnitt behandelt die Vergütungspflicht für die nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen.
§ 54 UrhG → Vergütungspflicht
Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Art des Werkes eine nach § 53 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt.
§ 54a UrhG → Vergütungshöhe
Die Vergütungshöhe richtet sich danach, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden.
§ 54b UrhG → Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
Neben dem Hersteller haftet auch der Händler oder Importeur von Geräten und Speichermedien für die Vergütung.
§ 54c UrhG → Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
Betreiber von Ablichtungsgeräten in bestimmten Einrichtungen haben dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 54d UrhG → Hinweispflicht
In Rechnungen über die Veräußerung von Geräten oder Speichermedien ist auf die Urhebervergütung hinzuweisen.
§ 54e UrhG → Meldepflicht
Wer Geräte oder Speichermedien gewerblich einführt, muss Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände monatlich melden.
§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Der Urheber kann vom zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen.
§ 54g UrhG → Kontrollbesuch
Der Urheber kann verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers von Ablichtungsgeräten gestattet wird, soweit dies für die Bemessung der Vergütung erforderlich ist.
§ 54h UrhG → Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Dieser Unterabschnitt behandelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen von Werken, wie die Vervielfältigung durch Sendeunternehmen und die Nutzung von Werken an öffentlichen Plätzen.
§ 55 UrhG → Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Ein Sendeunternehmen darf ein Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung zu benutzen.
§ 55a UrhG → Benutzung eines Datenbankwerkes
Die Bearbeitung und Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines Vervielfältigungsstücks ist zulässig, wenn dies für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes erforderlich ist.
§ 56 UrhG → Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
In Geschäftsbetrieben, die Geräte zur Herstellung oder Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern vertreiben oder instand setzen, ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte vorzuführen oder instand zu setzen.
§ 57 UrhG → Unwesentliches Beiwerk
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken ist zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 UrhG → Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken ist zur Werbung zulässig.
§ 59 UrhG → Werke an öffentlichen Plätzen
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, ist zulässig.
§ 60 UrhG → Bildnisse
Die Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller oder Abgebildeten ist zulässig, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
Dieser Unterabschnitt behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.
§ 60a UrhG → Unterricht und Lehre
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 60b UrhG → Unterrichts- und Lehrmedien
Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
§ 60c UrhG → Wissenschaftliche Forschung
Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig.
§ 60e UrhG → Bibliotheken
Öffentlich zugängliche Bibliotheken dürfen ein Werk aus ihrem Bestand für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen.
§ 60f UrhG → Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
Für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen gelten die Regelungen für Bibliotheken entsprechend.
§ 60g UrhG → Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam.
§ 60h UrhG → Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Dieser Unterabschnitt behandelt die besonderen gesetzlich erlaubten Nutzungen verwaister Werke, einschließlich der Voraussetzungen und Pflichten der nutzenden Institutionen.
§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber ist für jeden Bestandsinhalt durchzuführen und zu dokumentieren.
§ 61b UrhG → Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
Wird ein Rechtsinhaber nachträglich festgestellt, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen und dem Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 61c UrhG → Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von verwaisten Werken durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Dieser Unterabschnitt behandelt die besonderen gesetzlich erlaubten Nutzungen nicht verfügbarer Werke, einschließlich der Voraussetzungen und Pflichten der nutzenden Institutionen.
§ 61d UrhG → Nicht verfügbare Werke
Kulturerbe-Einrichtungen dürfen nicht verfügbare Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte wahrnimmt.
§ 61e UrhG → Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers sowie zu den Informationspflichten zu treffen.
§ 61f UrhG → Information über nicht verfügbare Werke
Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, um darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung das Werk nutzt.
§ 61g UrhG → Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Vereinbarungen, die gesetzlich erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, sind unwirksam.
Dieser Unterabschnitt enthält gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie das Änderungsverbot und die Quellenangabe.
§ 62 UrhG → Änderungsverbot
Soweit die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
§ 63 UrhG → Quellenangabe
Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung eines Werkes ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
§ 63a UrhG → Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der Urheber im Voraus nicht verzichten, und sie können nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de