Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Abschnitt regelt den Übergang und die Nutzung von Urheberrechten. Das Urheberrecht ist grundsätzlich vererblich, aber nicht übertragbar, außer in speziellen Fällen wie bei testamentarischen Verfügungen. Nutzungsrechte können jedoch an andere Personen übertragen werden. Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung bei der Einräumung von Nutzungsrechten und kann zusätzliche Vergütungen beanspruchen, wenn spätere Nutzungen des Werkes hinzukommen. Auch die vertraglichen Regelungen für die Nutzung von Werken, etwa bei Sammelwerken, werden beschrieben.
Dieser Unterabschnitt behandelt die Vererbung und die Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht.
§ 28 UrhG → Vererbung des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist vererblich.
§ 29 UrhG → Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung.
§ 30 UrhG → Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte.
Dieser Unterabschnitt beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.
§ 31 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
§ 31a UrhG → Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Verträge über unbekannte Nutzungsarten bedürfen der Schriftform und können vom Urheber widerrufen werden.
§ 32 UrhG → Angemessene Vergütung
Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung.
§ 32a UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers
Der Urheber hat Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung, wenn die vereinbarte Gegenleistung unverhältnismäßig niedrig ist.
§ 32b UrhG → Zwingende Anwendung
Bestimmte Vorschriften finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag deutsches Recht anzuwenden wäre oder maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 32c UrhG → Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung aufnimmt.
§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen.
§ 32e UrhG → Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
Der Urheber kann auch von Dritten in der Lizenzkette Auskunft und Rechenschaft verlangen, wenn diese die Nutzungsvorgänge wirtschaftlich wesentlich bestimmen.
§ 32f UrhG → Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
Urheber und Werknutzer können bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
§ 32g UrhG → Vertretung durch Vereinigungen
Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
§ 33 UrhG → Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.
§ 34 UrhG → Übertragung von Nutzungsrechten
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
§ 35 UrhG → Einräumung weiterer Nutzungsrechte
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen.
§ 35a UrhG → Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
Rechtsinhaber und Werknutzer können bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
§ 36 UrhG → Gemeinsame Vergütungsregeln
Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern stellen gemeinsame Vergütungsregeln auf, um die Angemessenheit von Vergütungen zu bestimmen.
§ 36a UrhG → Schlichtungsstelle
Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern eine Schlichtungsstelle.
§ 36b UrhG → Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Wer in einem Vertrag mit einem Urheber von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 36c UrhG → Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligt war, kann sich nicht auf eine abweichende Bestimmung berufen.
§ 36d UrhG → Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 37 UrhG → Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
§ 38 UrhG → Beiträge zu Sammlungen
Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine Sammlung, so erwirbt der Verleger im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung.
§ 39 UrhG → Änderungen des Werkes
Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 40 UrhG → Verträge über künftige Werke
Ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken bedarf der schriftlichen Form und kann nach fünf Jahren gekündigt werden.
§ 40a UrhG → Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, kann er das Werk nach zehn Jahren anderweitig verwerten.
§ 41 UrhG → Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen.
§ 42 UrhG → Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 42a UrhG → Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.
§ 43 UrhG → Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten auch für Urheber, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen haben.
§ 44 UrhG → Veräußerung des Originals des Werkes
Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber kein Nutzungsrecht ein.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
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