Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Hier werden die Verwertungsrechte und die Persönlichkeitsrechte des Urhebers beschrieben. Das Urheberrecht umfasst das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie ein Werk veröffentlicht wird, sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Zudem darf der Urheber Änderungen, die seine geistigen oder persönlichen Interessen verletzen, verbieten. Die Verwertungsrechte umfassen unter anderem das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung des Werkes. Auch spezielle Rechte wie das Senderecht oder das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung werden erläutert.
Dieser Unterabschnitt bietet eine allgemeine Einführung in die Verwertungsrechte und sonstigen Rechte des Urhebers.
§ 11 UrhG → Urheberschutz
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Dieser Unterabschnitt behandelt die Persönlichkeitsrechte des Urhebers, wie das Veröffentlichungsrecht und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
§ 12 UrhG → Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
§ 13 UrhG → Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
§ 14 UrhG → Entstellung des Werkes
Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die seine berechtigten Interessen gefährdet.
Dieser Unterabschnitt beschreibt die verschiedenen Verwertungsrechte des Urhebers, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.
§ 15 UrhG → Allgemeines
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten.
§ 16 UrhG → Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen.
§ 17 UrhG → Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
§ 18 UrhG → Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 UrhG → Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfasst das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen.
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 20 UrhG → Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a UrhG → Europäische Satellitensendung
Die europäische Satellitensendung gilt als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erdfunkstation liegt oder das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat.
§ 20b UrhG → Weitersendung
Das Recht zur Weitersendung eines gesendeten Werkes kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 20c UrhG → Europäischer ergänzender Online-Dienst
Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens umfasst die zeitgleiche Sendung im Internet und die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme.
§ 20d UrhG → Direkteinspeisung
Bei der Direkteinspeisung überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, der diese öffentlich wiedergibt.
§ 21 UrhG → Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 22 UrhG → Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 23 UrhG → Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 24 UrhG → weggefallen
Dieser Unterabschnitt behandelt weitere Rechte des Urhebers, wie das Folgerecht und das Recht auf Zugang zu Werkstücken.
§ 25 UrhG → Zugang zu Werkstücken
Der Urheber kann vom Besitzer eines Werkstücks verlangen, dass er ihm das Werkstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist.
§ 26 UrhG → Folgerecht
Beim Weiterverkauf des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil des Veräußerungserlöses.
§ 27 UrhG → Vergütung für Vermietung und Verleihen
Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung und das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken seines Werkes.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de