Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Abschnitt definiert, wer als Urheber eines Werkes gilt, nämlich derjenige, der es geschaffen hat. Bei mehreren Miturhebern wird geregelt, wie ihre Rechte verteilt sind, insbesondere wenn ihre Anteile nicht getrennt verwertet werden können. Auch die Rechte von Urhebern verbundener Werke werden thematisiert, etwa das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung dieser Werke. Eine besondere Regelung betrifft die Vermutung der Urheberschaft, wenn jemand auf einem Werk als solcher bezeichnet wird, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird.
§ 7 UrhG → Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 UrhG → Miturheber
Miturheber sind mehrere Personen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen.
§ 9 UrhG → Urheber verbundener Werke
Urheber verbundener Werke können die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen.
§ 10 UrhG → Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
Wer auf Vervielfältigungsstücken eines Werkes als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
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