Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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In diesem Abschnitt wird beschrieben, welche Werke urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche sowie technische Darstellungen. Auch Übersetzungen und Bearbeitungen von Werken erhalten Schutz, sofern sie als eigenständige geistige Schöpfungen gelten. Amtliche Werke wie Gesetze und Verordnungen sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, es sei denn, bestimmte Einschränkungen gelten. Zudem wird erläutert, was als veröffentlichtes oder erschienenes Werk gilt.
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen.
§ 3 UrhG → Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes werden wie selbständige Werke geschützt, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind.
§ 4 UrhG → Sammelwerke und Datenbankwerke
Sammelwerke und Datenbankwerke sind Sammlungen von Werken oder Daten, die durch Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Gesetze, Verordnungen und amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, mit bestimmten Einschränkungen.
§ 6 UrhG → Veröffentlichte und erschienene Werke
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, und erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten wurden.
UrhG, Teil 1 → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.
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