Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der vollständige Wortlaut steht unter Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen v.
Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten
Ein Diensteanbieter erreicht eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 S. 1 UrhDaG nur, wenn er die Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG kumulativ erfüllt; ihm steht kein „Wahlrecht„ zu, ob er lizenziert (§ 4 UrhDaG) oder blockiert (§§ 7, 8 UrhDaG).1)
Eine die Wiederholungsgefahr begründende widerrechtliche Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt bei einer Handlung nach § 1 Abs. 1 UrhDaG voraus, dass der Diensteanbieter zum Zeitpunkt der Wiedergabehandlung – bzw. solange diese noch andauerte – seine Pflichten nach § 1 Abs. 2 S. 1 UrhDaG nicht erfüllt hat. Tritt ein Pflichtverstoß erst nach Beendigung der konkreten Wiedergabehandlung ein, kann eine Verletzung nicht mehr auf diese Handlung gestützt werden.2)
Für die materiellrechtliche Prüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist grundsätzlich der konkrete Inhalt jeder einzelnen hochgeladenen Datei gesondert in den Blick zu nehmen, etwa im Hinblick darauf, ob eine erlaubte Nutzung nach § 5 UrhDaG oder eine mutmaßlich erlaubte Nutzung nach §§ 9 ff. UrhDaG vorliegt. Jeder Upload ist im Ausgangspunkt ein eigener Lebenssachverhalt, auch wenn die Prüfung im Einzelfall mehrere kerngleiche Handlungen ergeben kann.3)
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG ist der Diensteanbieter verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erwerben (Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 Buchst. a DSM-RL). Außer bei ihm bekannten repräsentativen Rechtsinhabern (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhDaG) sowie Verwertungsgesellschaften und abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UrhDaG) muss er potenzielle Lizenzgeber jedoch nicht proaktiv ermitteln und auf diese zugehen, sondern kann grundsätzlich abwarten, bis diese mit einem Lizenzangebot auf ihn zukommen (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UrhDaG). Diese gesetzliche Vorkonkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 17 Abs. 5 DSM-RL) ist unionsrechtskonform.4)
Tritt eine Person mit einer Lizenzierungsanfrage an den Diensteanbieter heran, die kein Rechtsinhaber im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG ist, so löst dies eine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen erst aus, wenn sie aufgrund des Transparenzgebots bereits vor bzw. zu Beginn der Verhandlungen die Umstände darlegt und belegt, aus denen sich ihre Berechtigung ergibt, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte an den fraglichen Werken vollumfänglich und „aus einer Hand“ einzuräumen.5)
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