Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Künstliche Intelligenz berührt das Urheberrecht vor allem beim Training von Modellen und bei der Bereitstellung von Outputs. Zentrale Fragen betreffen Vervielfältigungshandlungen im Modell, Schranken (Text und Data Mining, Forschung), öffentliche Zugänglichmachung, Umgestaltungen und die Zurechnung von Nutzungshandlungen.
Sprachmodelle sind generative Systeme zur Verarbeitung und Erzeugung natürlicher Sprache. Im urheberrechtlichen Zusammenhang stellen sich insbesondere Fragen, ob und wann Trainingsinhalte im Modellzustand als Vervielfältigung zu werten sind (Memorisierung, § 16 UrhG), in welchem Umfang Vervielfältigungen durch Text und Data Mining privilegiert sind und wo deren Grenzen beim Training liegen (§ 44b UrhG; § 60d UrhG), ob die interaktive Bereitstellung von Outputs eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt (§ 19a UrhG), wann veränderte Fassungen urheberrechtlich wiedererkennbare Teile übernehmen (§ 23 UrhG), wie Nutzungshandlungen zwischen Betreiber und Nutzer zurechenbar sind, sowie ob Schranken wie Zitat (§ 51 UrhG) oder Pastiche (§ 51a UrhG) und eine schlichte Einwilligung eingreifen. Dieselben Fragen stellen sich bei generativen Musikmodellen, bei denen die Ausgabe memorisierter Werke allerdings nicht stets eine öffentliche Zugänglichmachung ist.
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse denkbar, der auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings stattfinden kann und dazu führt, dass sich im Output gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt; erforderlich ist eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst.1)
Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen genügt für sich genommen nicht. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt weder ein Urheber- noch ein Leistungsschutz in Betracht. Nicht ausreichend ist es, wenn der KI die gestalterische Entscheidung durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sind und dadurch das Erscheinungsbild des Outputs sukzessive verändert wird.2)
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Werkeigenschaft eines KI-Erzeugnisses trägt derjenige, der sich auf sie beruft.3)
Einem Text, der von einem KI-System generiert wird, fehlt es grundsätzlich an der Schutzfähigkeit. Offen bleibt dabei, ob ein durch einen geschickt gewählten, individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt.4)
Für die Schutzfähigkeit eines Werks ist grundsätzlich diejenige darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf sie beruft. Bringt die Anspruchsgegnerin jedoch konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vor, kann es der Anspruchstellerin obliegen, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind, wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.5)
Ist bei einem Lied der Text von der Urheberin als einer natürlichen Person geschaffen und die Musik mittels KI hinzugefügt worden, kann die Urheberin Unterlassung der weiteren Verbreitung des in den Schutzbereich des Textes eingreifenden Liedes verlangen.6)
Wird ein einfaches Lichtbild mittels Künstlicher Intelligenz überarbeitet, kann das Ergebnis aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes herausfallen. Der Schutzumfang eines Lichtbilds beschränkt sich in der Regel auf die identische und die nur geringfügig veränderte Übernahme, so dass umfangreichere Veränderungen den Schutzbereich bereits verlassen.7)
Beanstandet der Anspruchsteller neben dem Bearbeiten und der öffentlichen Zugänglichmachung auch die Vervielfältigung seines Werkes durch Einspeisung in ein KI-System, muss er diese Verletzungsform in den Klageantrag aufnehmen; andernfalls darf das Gericht sie nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht zusprechen.8)
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