Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 40 Abs. 3 des UrhG besagt, dass mit Beendigung des Vertrages die Verfügung über Werke, die noch nicht abgeliefert sind, unwirksam wird.
Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann.1)
Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen.2)
§ 40 UrhG → Verträge über künftige Werke (§ 40 UrhG)
Regelt die Form, Kündigung und Auswirkungen von Verträgen über Nutzungsrechte an künftigen Werken.
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