Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 40 Abs. 2 des UrhG legt fest, dass auf das Kündigungsrecht im Voraus nicht verzichtet werden kann und andere Kündigungsrechte unberührt bleiben.
Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 40 UrhG → Verträge über künftige Werke (§ 40 UrhG)
Regelt die Form, Kündigung und Auswirkungen von Verträgen über Nutzungsrechte an künftigen Werken.
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