§ 32d (2) Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschreibt die Umstände, unter denen die Inanspruchnahme des Vertragspartners für die Auskunftspflicht als unverhältnismäßig angesehen wird.
Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
§ 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG schließt die Auskunftspflicht aus, wenn ihre Durchsetzung im konkreten Fall unverhältnismäßig wäre – etwa weil der Aufwand der Auskunft in keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen steht oder der zugrunde liegende Beteiligungsanspruch als verwirkt gilt.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der zugrunde liegende Anspruch auf weitere Beteiligung wegen Verwirkung ausgeschlossen ist.1)
Eine auf § 32d UrhG gestützte Auskunft kann nicht mehr verlangt werden, wenn der zugrunde liegende Beteiligungsanspruch nach § 32a UrhG aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere langjähriger Duldung und hoher laufender Honorare – als verwirkt gilt. Die Auskunft würde dann allein zur Vorbereitung eines unzulässigen Anspruchs dienen und ist daher unverhältnismäßig.2)
§ 32d (2) UrhG → Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auskunftspflichten nicht angewendet werden.
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