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urheberrecht:unveraeusserlichkeit_der_folgerrechts

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Unveräußerlichkeit der Folgerrechts

§ 26 (3) UrhG

Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

siehe auch

urheberrecht/unveraeusserlichkeit_der_folgerrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1