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urheberrecht:unterlassungsanspruch_bei_verstoss_gegen_gemeinsame_verguetungsregeln

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 +======  Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln ======
  
 +<note>
 +**§ 36b (1) UrhG**
 +
 +Wer in einem Vertrag mit einem [[Urheber]] eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen [[Vergütungsregeln]] abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch [-> [[Unterlassungsanspruch]]] genommen werden, wenn und soweit er
 +
 +1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
 +
 +2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
 +Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 36b (2) UrhG**
 +
 +Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
 +<note>
 +
 +===== siehe auch =====