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urheberrecht:unterlassungsanspruch_bei_nichterteilung_von_auskuenften

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 +====== Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften ======
  
 +<note>
 +**§ 36d (1) UrhG**
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 +Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 36d (2) UrhG**
 +
 +Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 36d (3) UrhG**
 +
 +Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 36d (4) UrhG**
 +
 +§ 36b Absatz 2 ist anzuwenden.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====