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+ | ====== Unterlassungsanspruch ====== | ||
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+ | **§ 97 (1) S. 1 UrhG** | ||
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+ | Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, | ||
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+ | § 97 (1) S. 2 UrhG -> [[vorbeugender Unterlassungsanspruch]] | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungsverpflichtung]] \\ | ||
+ | -> [[Schutzbereich der urheberrechtlichen Verwertungsrechts]] \\ | ||
+ | -> [[Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs]] \\ | ||
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+ | Den Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, | ||
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+ | Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da-bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.((BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - CAD-Software)) | ||
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+ | Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [-> [[Bearbeitungen und Umgestaltungen]]], | ||
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+ | Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person | ||
+ | erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf | ||
+ | Unterlassung.((BGH, | ||
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+ | Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Auch ein Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.((BGH, | ||
+ | 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 41 - Internet-Versteigerung II; | ||
+ | BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky)) | ||
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+ | Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, | ||
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+ | Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche gel-tend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen((Teplitzky, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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