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urheberrecht:unionsrechtlicher_werkbegriff

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Unionsrechtlicher Werkbegriff

Der unionsrechtliche Werkbegriff bezeichnet die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelte und in der gesamten Europäischen Union einheitlich anzuwendende Definition des urheberrechtlich geschützten Werkes [§ 2 UrhG → Geschützte Werke].1)

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein Werk nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Gestaltung muss hinreichend genau und objektiv identifizierbar sein.2)

Besonders wichtig ist, dass dieser unionsrechtliche Werkbegriff für alle Werkarten gleichermaßen gilt, also sowohl für Werke der zweckfreien Kunst als auch für Werke der angewandten Kunst.3) Eine frühere Unterscheidung zwischen Kunst und Design im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen gibt es unionsrechtlich nicht mehr.4)

Der unionsrechtliche Werkbegriff hat die frühere deutsche Konzeption des Werkbegriffs, die stärker zwischen Werkarten unterschied und etwa bei angewandter Kunst eine erhöhte Schöpfungshöhe forderte, ersetzt.5) Damit hat der EuGH die Anforderungen an den Werkbegriff harmonisiert und zugleich klargestellt, dass ästhetische Wirkung oder Markterfolg für sich genommen nicht ausreichen – entscheidend ist allein, dass die Gestaltung Ausdruck einer kreativen, die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Entscheidung ist.

siehe auch

§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.

1)
EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18 - Brompton Bicycle
2)
EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17 - Levola Hengelo
3)
EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17 - Cofemel
4)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
5)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale
urheberrecht/unionsrechtlicher_werkbegriff.txt · Zuletzt geändert: von mfreund