Der unionsrechtliche Werkbegriff bezeichnet die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelte und in der gesamten Europäischen Union einheitlich anzuwendende Definition des urheberrechtlich geschützten Werkes [§ 2 UrhG → Geschützte Werke].1)
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein Werk nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt:
Besonders wichtig ist, dass dieser unionsrechtliche Werkbegriff für alle Werkarten gleichermaßen gilt, also sowohl für Werke der zweckfreien Kunst als auch für Werke der angewandten Kunst.3) Eine frühere Unterscheidung zwischen Kunst und Design im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen gibt es unionsrechtlich nicht mehr.4)
Der unionsrechtliche Werkbegriff hat die frühere deutsche Konzeption des Werkbegriffs, die stärker zwischen Werkarten unterschied und etwa bei angewandter Kunst eine erhöhte Schöpfungshöhe forderte, ersetzt.5) Damit hat der EuGH die Anforderungen an den Werkbegriff harmonisiert und zugleich klargestellt, dass ästhetische Wirkung oder Markterfolg für sich genommen nicht ausreichen – entscheidend ist allein, dass die Gestaltung Ausdruck einer kreativen, die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Entscheidung ist.
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
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