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Unberührtheit der Urheberrechte an benutzten Werken

§ 89 Abs. 3 des UrhG stellt klar, dass die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, unberührt bleiben.

§ 89 (3) UrhG

Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.

siehe auch

§ 89 UrhG → Rechte am Filmwerk
Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten am Filmwerk und den bei der Herstellung entstehenden Werken.

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