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urheberrecht:umsetzung_der_urheberrechtsrichtlinie

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 +====== Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie ======
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 13 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem
 +22. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
 +Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen
 +sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
 +der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
 +Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 13 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
 +dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]]