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+ | ====== Umfang des Auskunftsanspruchs ====== | ||
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+ | **§ 101 (3) UrhG** | ||
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+ | Der zur Auskunft Verpflichtete [§ 101 (1) UrhG -> [[Auskunftsanspruch]]] hat Angaben zu machen über | ||
+ | - Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, | ||
+ | - die Menge der hergestellten, | ||
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+ | -> [[Auskunft über Bankdaten]] \\ | ||
+ | -> [[Anspruch auf Grundauskunft]] \\ | ||
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+ | Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat der gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtete Erbringer von Dienstleistungen, | ||
+ | der Nutzer der Dienstleistungen zu machen. Diese der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dienende Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff " | ||
+ | GRUR 2021, 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II)) | ||
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+ | Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, | ||
+ | heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, | ||
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+ | Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, | ||
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+ | Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" | ||
+ | Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der | ||
+ | Richtlinie 2004/48/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 8 | ||
+ | Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG erstrecken sich die Auskünfte nach Abs. 1 | ||
+ | dieses Artikels, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen | ||
+ | sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | ||
+ | Diese Vorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen | ||
+ | Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff " | ||
+ | und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 40 - Constantin Film Verleih | ||
+ | GmbH). | ||
+ | |||
+ | Der Begriff " | ||
+ | dem Begriff " | ||
+ | Auslegung, den dieser Begriff durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der | ||
+ | Entscheidung " | ||
+ | Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie | ||
+ | 2004/48/EG hinausgehen wollte. | ||
+ | |||
+ | Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung vom 20. April 2007 (BTDrucks. 16/5048) ist die Richtlinie 2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Umsetzung zielte auf dessen Gleichlauf mit der Richtlinie.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Zum Umsetzungsbedarf von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG heißt es in der Begründung, | ||
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+ | Im Übrigen seien die Auskunftsansprüche des deutschen Rechts hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsertei | ||
+ | lung lediglich um die Angaben über die Preise und sei die Passivlegitimation entsprechend der Regelung in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 2004/48/EG zu ergänzen.((BGH, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat sich danach bei der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG auf die mit der Richtlinie verfolgte Mindestharmonisierung beschränkt. Die Revision der Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Regelung in § 101 UrhG an anderer Stelle über die Richtlinie hinausgeht, wenn in | ||
+ | § 101 Abs. 2 UrhG ein Auskunftsanspruch auch bei offensichtlichen Rechtsverletzungen gewährt wird. Diese Abweichung von der Richtlinie, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich thematisiert wird((vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29)), spricht aber gerade dafür, dass bei der Neuregelung nur insoweit von der Möglichkeit in Art. 8 Abs. 3 | ||
+ | Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG Gebrauch gemacht worden ist, den Rechtsinhabern weitergehende Auskunftsrechte einzuräumen, | ||
+ | hinaus gerade keinen Änderungsbedarf gesehen. Diese Auffassung hat auch im Gesetz Niederschlag gefunden; es ist bei der alten Fassung von "Name und Anschrift" | ||
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+ | Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten darauf achten, die im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen | ||
+ | betroffenen Grundrechte - das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, | ||
+ | miteinander zum Ausgleich zu bringen.((BGH, | ||
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+ | Unter den Begriff der " | ||
+ | oder die Niederlassung des Nutzers bezeichnende Postadresse, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 101 UrhG -> [[Auskunftsanspruch]] |
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