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urheberrecht:uebertragung_des_werkes_auf_vorrichtungen_zur_wiederholbaren_wiedergabe_von_bild-_oder_tonfolgen

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 +====== Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen ======
  
 +<note>
 +**§ 16 (2) UrhG**
 +
 +Eine Vervielfältigung [§ 16 (1) UrhG -> [[Vervielfältigungsrecht]]] ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +§ 16 (1) UrhG -> [[Vervielfältigungsrecht]]
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