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urheberrecht:text_und_data_mining_fuer_zwecke_der_wissenschaftlichen_forschung

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 +====== Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ======
  
 +<note>
 +**§ 60d (1) UrhG**
 +
 +Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
 +</note>
 +
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 +**§ 60d (1) UrhG**
 +
 +Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
 +
 +1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
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 +2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
 +
 +3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
 +
 +Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
 +</note>
 +
 +
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 +**§ 60d (3) UrhG**
 +
 +Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
 +
 +1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
 +
 +2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**§ 60d (4) UrhG**
 +
 +Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
 +
 +1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
 +
 +2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
 +Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**§ 60d (5) UrhG**
 +
 +Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
 +(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====