Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 28 Abs. 2 des UrhG erlaubt dem Urheber, die Ausübung des Urheberrechts durch letztwillige Verfügung einem Testamentsvollstrecker zu übertragen, wobei § 2210 BGB nicht anwendbar ist.
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 28 UrhG → Vererbung des Urheberrechts
Regelt die Vererbung des Urheberrechts und die Möglichkeit der testamentarischen Verfügung durch den Urheber.
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