Technische Notwendigkeit bezeichnet im urheberrechtlichen Kontext die Fälle, in denen die konkrete Gestaltung eines Werkes oder Werkteils durch technische Vorgaben oder funktionale Zwänge vollständig vorbestimmt ist.1)
Nach der Rechtsprechung des EuGH fehlt es an der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen freien kreativen Entscheidung, wenn die Gestaltung ausschließlich auf technischen Notwendigkeiten beruht.2) In solchen Fällen bleibt kein Raum für künstlerische Freiheit, weil die Funktion die Form vollständig bestimmt.
Auch der Bundesgerichtshof folgt dieser Linie und stellt klar, dass ein Werk oder Werkteil, das technisch zwingend so gestaltet sein muss, urheberrechtlich nicht geschützt ist – selbst wenn es ästhetisch ansprechend wirken mag.3)
Im Bereich der angewandten Kunst ist die Prüfung der technischen Notwendigkeit besonders relevant, weil Gebrauchsgegenstände regelmäßig funktionalen Anforderungen genügen müssen. Der urheberrechtliche Schutz setzt hier voraus, dass über die technisch bedingte Form hinaus ein kreativer Gestaltungsspielraum bestanden hat und dieser in künstlerischer Weise ausgenutzt wurde.4)
§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.
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