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+ | ====== Schutzbereich der urheberrechtlichen Verwertungsrechts ====== | ||
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+ | Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG [-> [[Unterlassungsanspruch]], | ||
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+ | Auch nach dem Unionsrecht betrifft die Frage, inwieweit der Urheber eine Nutzung des Werks in veränderter Gestalt erlauben oder verbieten kann, den Schutzumfang des in Rede stehenden Verwertungsrechts.((BGH, | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, | ||
+ | UrhG nF, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, | ||
+ | Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.((BGH, | ||
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+ | Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten | ||
+ | Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so | ||
+ | weitreichend, | ||
+ | Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; zu § 23 Satz 1, § 24 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. - Beuys-Aktion, | ||
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+ | Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eine abgestufte Prüfungsfolge: | ||
+ | nicht als reine Vervielfältigung, | ||
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+ | Eine neue Gestaltung greift danach schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der | ||
+ | neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a)) | ||
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+ | Für die Beurteilung des Eingriffs in den Schutzbereich der Verwertungsrechte bei einem Werk kommt es darauf an, ob in der angegriffenen Gestaltung bei einem Vergleich des Gesamteindrucks die den Urheberrechtsschutz der benutzten Gestaltung begründenden Merkmale wiedererkennbar sind.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq International; | ||
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+ | Für den Eingriff in den Schutzbereich der Verwertungsrechte bei einem anderen Schutzgegenstand wie etwa einem Tonträger kommt es darauf an, ob in der angegriffenen Gestaltung die den Leistungsrechtsschutz der benutzten Gestaltung begründenden Merkmale wiedererkennbar sind. So setzt der Schutz eines Tonträgers nicht voraus, dass es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Vielmehr wird dem Tonträgerhersteller Schutz für eine organisatorische, | ||
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+ | Deshalb kommt es nur darauf an, dass ein solcher Teil des Tonträgers wiedererkennbar [-> [[Kriterium der Wiedererkennbarkeit]]] ist.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 36 bis 39 - Pelham u.a.)) | ||
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+ | Ein Eingriff in ein Verwertungsrecht des Urhebers liegt bereits dann nicht vor, wenn der Gesamteindruck der neuen | ||
+ | Gestaltung nicht mit dem Gesamteindruck des benutzten Werks übereinstimmt; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kriterium der Wiedererkennbarkeit]] \\ | ||
+ | § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nF, § 24 Abs. 1 UrhG aF -> [[Freie Benutzung]] \\ | ||
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