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Schutz von privaten Normwerken bei Verweis von amtlichen Werken

§ 5 (3) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) befasst sich mit dem Schutz privater Normwerke, wenn auf sie in amtlichen Schreiben verwiesen wird.

§ 5 (3) UrhG

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

siehe auch

§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Behandelt den urheberrechtlichen Status von amtlichen Werken und Normwerken.

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