Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 5 (3) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) befasst sich mit dem Schutz privater Normwerke, wenn auf sie in amtlichen Schreiben verwiesen wird.
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Behandelt den urheberrechtlichen Status von amtlichen Werken und Normwerken.
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