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urheberrecht:schoepferische_leistung

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Schöpferische Leistung

Der Begriff schöpferische Leistung ist im Urheberrecht zentral und bezeichnet die individuelle, kreative Tätigkeit, die zur Entstehung eines Werkes führt. Nur solche Leistungen, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, genießen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

urheberrecht/schoepferische_leistung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund