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+ | ====== Schlussbestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie ====== | ||
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+ | **Art. 12 (1) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Spätestens am 22. Dezember 2002 und danach alle | ||
+ | drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen | ||
+ | Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, | ||
+ | in dem sie unter anderem auf der Grundlage der von den | ||
+ | Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die | ||
+ | Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 anhand der Entwicklung | ||
+ | des digitalen Marktes prüft. Im Falle des Artikels 6 prüft sie | ||
+ | insbesondere, | ||
+ | sicherstellt und ob sich der Einsatz wirksamer technischer | ||
+ | Maßnahmen nachteilig auf gesetzlich erlaubte Handlungen | ||
+ | auswirkt. Erforderlichenfalls legt sie — insbesondere um das | ||
+ | Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 14 des | ||
+ | Vertrags sicherzustellen — entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor. | ||
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+ | **Art. 12 (2) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Der Schutz der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte im Sinne dieser Richtlinie lässt den Schutz des Urheberrechts unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. | ||
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+ | **Art. 12 (3) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Es wird ein Kontaktausschuss eingesetzt. Dieser | ||
+ | Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen | ||
+ | Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. In ihm führt ein | ||
+ | Vertreter der Kommission den Vorsitz, und er tritt entweder | ||
+ | auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen. | ||
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+ | **Art. 12 (4) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: | ||
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+ | a) Prüfung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten; | ||
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+ | b) Durchführung von Konsultationen zu allen mit der | ||
+ | Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen; | ||
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+ | c) Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige | ||
+ | Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung | ||
+ | sowie über die einschlägigen wirtschaftlichen, | ||
+ | kulturellen und technischen Entwicklungen; | ||
+ | |||
+ | d) Wahrnehmung der Funktion eines Forums zur Bewertung | ||
+ | des digitalen Markts für Werke und andere Gegenstände, | ||
+ | einschließlich Privatkopien und der Verwendung technischer Maßnahmen. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] | ||
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