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urheberrecht:schlussbestimmungen_der_urheberrechtsrichtlinie

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 +====== Schlussbestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie ======
 +
 +<note>
 +**Art. 12 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Spätestens am 22. Dezember 2002 und danach alle
 +drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen
 +Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie,
 +in dem sie unter anderem auf der Grundlage der von den
 +Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die
 +Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 anhand der Entwicklung
 +des digitalen Marktes prüft. Im Falle des Artikels 6 prüft sie
 +insbesondere, ob dieser ein ausreichendes Schutzniveau
 +sicherstellt und ob sich der Einsatz wirksamer technischer
 +Maßnahmen nachteilig auf gesetzlich erlaubte Handlungen
 +auswirkt. Erforderlichenfalls legt sie — insbesondere um das
 +Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 14 des
 +Vertrags sicherzustellen — entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 12 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Der Schutz der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte im Sinne dieser Richtlinie lässt den Schutz des Urheberrechts unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 12 (3) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Es wird ein Kontaktausschuss eingesetzt. Dieser
 +Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen
 +Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. In ihm führt ein
 +Vertreter der Kommission den Vorsitz, und er tritt entweder
 +auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 12 (4) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
 +
 +a) Prüfung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten;
 +
 +b) Durchführung von Konsultationen zu allen mit der
 +Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen;
 +
 +c) Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige
 +Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung
 +sowie über die einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen,
 +kulturellen und technischen Entwicklungen;
 +
 +d) Wahrnehmung der Funktion eines Forums zur Bewertung
 +des digitalen Markts für Werke und andere Gegenstände,
 +einschließlich Privatkopien und der Verwendung technischer Maßnahmen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]]
 +