Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:schadensersatzanspruch

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
urheberrecht:schadensersatzanspruch [2023/07/25 08:25] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1urheberrecht:schadensersatzanspruch [2024/02/08 12:10] (aktuell) – [Schadensersatzanspruch] ne
Zeile 45: Zeile 45:
  
 Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der [[:Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums|Richtlinie 2004/48/EG]] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor.((BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08; m.V.a. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie)) Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der [[:Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums|Richtlinie 2004/48/EG]] sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor.((BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08; m.V.a. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie))
 +
 +Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. ((BGH, Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22))
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 UrhG -> [[Urhebergesetz]] UrhG -> [[Urhebergesetz]]
urheberrecht/schadensersatzanspruch.1690273505.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1