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urheberrecht:schadensersatz_wegen_schaeden_die_nicht_vermoegensschaeden_sind

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Schadensersatz wegen Schäden, die nicht Vermögensschäden sind

§ 97 (2) S. 4 UrhG

Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Wer das Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG [→ Schadensersatzanspruch] dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG können Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld - also Schmerzensgeld - verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Urheber und Lichtbildner können nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Einem solchen immateriellen Schaden des Verletzten steht jedoch kein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber.1)

Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.2))

Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens dient der Genugtuung und der Prävention, nicht aber der Abschöpfung eines durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erzielten wirtschaftlichen Vorteils.3)

Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.w.N.))

Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemes-sen, die für die jeweilige Nutzung (beispielsweise das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist.4)

Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.5)

siehe auch

§ 97 UrhG → Schadensersatz

1) , 5)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile
2)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; vgl. zum Urheberpersönlichkeitsrecht BGH, Urteil vom 5. März 1971 I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jaqueline; zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12 f. - Caroline von Monaco I
3)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; vgl. BGHZ 128, 1, 14 ff. - Caroline von Monaco I
4)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.w.N.
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