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+ | ====== Sampling ====== | ||
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+ | § 51a UrhG -> [[Pastiches]] | ||
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+ | Die Technik des elektronischen Kopierens von Audiofragmenten (Sampling), bei der ein Nutzer - zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte - einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen | ||
+ | Werks nutzt, ist eine künstlerische Ausdrucksform, | ||
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+ | In Ausübung dieser Freiheit kann der Nutzer eines Audiofragments bei der Schaffung eines neuen Werks das dem Tonträger entnommene Fragment so ändern, dass es im neuen Werk __nicht wiedererkennbar__ ist.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 35 bis 38 - Pelham u.a.)) | ||
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+ | Die Annahme, dass ein Audiofragment, | ||
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+ | Die Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und des nach dieser Vorschrift | ||
+ | richtlinienkonform auszulegenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG [-> [[Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers]]] dar, wenn das Audiofragment nach dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in __wiedererkennbarer__ Form übernommen wird.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) | ||
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+ | Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren | ||
+ | Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde((vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108)), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG [-> [[Freie Benutzung]]] ausscheidet, | ||
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+ | Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen.((BGH, | ||
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+ | Die Berücksichtigung dieses Hörerkreises entspricht dem mit der Einführung des Kriteriums der " | ||
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+ | Nach diesem Verständnis sind die Interessen des Tonträgerherstellers jedenfalls hinreichend betroffen, wenn ein Audiofragment in beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen wird.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) | ||
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+ | Schutzgegenstand des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, | ||
+ | diese unternehmerische Leistung greift derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.((BGH, | ||
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+ | Dem Hersteller des Tonträgers wird durch die ungenehmigte Übernahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regelmäßig eine mit seiner unternehmerischen Leistung geschaffene Verwertungsmöglichkeit entzogen. Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben - wie der Handel mit SoundSamples zeigt - einen wirtschaftlichen Wert.((BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 15 - Metall auf Metall I)) | ||
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+ | Im Falle des Samplings kommen die Schranke des [[Zitatrecht|Zitatrechts]] (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | ==== Sample als Musikzitat ==== | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, | ||
+ | |||
+ | Insbesondere könne, wenn der Schöpfer eines neuen musikalischen Werks ein Audiofragment (Sample) nutze, das einem Tonträger entnommen und beim Hören des neuen Werks wiedererkennbar sei, die Nutzung dieses Audiofragments je nach | ||
+ | den Umständen des Einzelfalls ein " | ||
+ | Werk, dem das Audiofragment entnommen worden sei, zu interagieren, | ||
+ | wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen sei.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 70 bis 73 - Pelham u.a.)) | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit auf die Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen verwiesen, der hervorgehoben hat, die Rechtmäßigkeit eines Zitats setze voraus, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt worden sei, dass es leicht als fremder Bestandteil erkannt werden könne.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 85 (1) UrhG -> [[Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers]] \\ | ||
+ | § 51a UrhG -> [[Pastiches]] \\ | ||
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+ | -> [[Musikzitat]] | ||
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