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+ | ====== Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers ====== | ||
+ | § 85 (1) UrhG -> [[Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers]] \\ | ||
+ | -> [[Sampling]] \\ | ||
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+ | Das Vervielfältigungsrecht ist gemäß § 16 Abs. 1 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke | ||
+ | des Werks herzustellen, | ||
+ | einen anderen handelt.((BGH, | ||
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+ | § 85 Abs. 1 UrhG dient dem Schutz der organisatorisch-, | ||
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+ | § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Vervielfältigungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie]]] und Art. 9 der Richtlinie 2006/115/EG [-> [[Vermiet- und Verleih-Richtlinie]]] und ist daher richtlinienkonform auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG kann durch das Recht zur freien Benutzung nach dem mit Blick auf die Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegenden § 24 Abs. 1 UrhG [-> [[Freie Benutzung]]] nur eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen einer der in Art. 5 dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) | ||
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+ | Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Ausnahmen und Beschränkungen]]] vorgesehenen Möglichkeit, | ||
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+ | Der in den Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG vorgesehene Inhalt der Verwertungsrechte determiniert auch die im Falle ihrer Verletzung zu untersagenden Handlungsmodalitäten. Ist allein das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehene Vervielfältigungsrecht verletzt, das dem | ||
+ | Inhaber die Handlungsmodalitäten der unmittelbaren oder mittelbaren, | ||
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+ | Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, | ||
+ | § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall III; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I)) | ||
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+ | Es liegt auf der Hand, dass in diese Leistung des Tonträgerherstellers im Sinne einer Verwertung eingegriffen wird, wenn die Öffentlichkeit gegen Zahlung vergleichsweise niedriger Beiträge jederzeit und beliebig oft auf den Inhalt des Tonträgers zugreifen kann und dementsprechend auf dessen Vervielfältigung nicht mehr angewiesen ist. Dementsprechend soll sich das Recht der Zugänglichmachung nach der Begründung im Regierungsentwurf vom 31.Juli 2002 in erster Linie auf die Verwertung von Tonträgern im Rahmen von sogenannten Abrufdiensten (On-demand-Angebote) als einer besonders intensiven Art der Nutzung beziehen.((OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2008, 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007)) | ||
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+ | Das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten " | ||
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+ | Nach § 96 Abs. 1 UrhG [-> [[Verwertungsverbot]]] dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 85 (1) UrhG -> [[Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers]] |
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