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— | urheberrecht:recht_zur_oeffentlichen_wiedergabe_eines_computerprogramms [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms ====== | ||
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+ | **§ 69c (1) UrhG** | ||
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+ | Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\ | ||
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+ | In ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
+ | Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio; | ||
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+ | Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG und damit auch im Sinne von § 64c Nr. 4 UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre | ||
+ | des Vorhaltenden befindet.((BGH, | ||
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+ | Das Bereithalten eines Computerprogramms auf einem Downloadportal im Internet stellt eine [[Handlung der Wiedergabe]] dar.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion)) | ||
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+ | Ein Computerprogramm, | ||
+ | unbestimmten und ziemlich großen Zahl von Adressaten zugänglich.((BGH, | ||
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+ | Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei | ||
+ | zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion)) | ||
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+ | Es sind besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.((BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - CAD-Software)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Internetrecht: | ||
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+ | § 15 (2) S. 1 UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] |
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