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+ | ====== Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken ====== | ||
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+ | **Art. 3 (1) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. | ||
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+ | § 15 (3) UrhG -> [[Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe]] | ||
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+ | Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes [§ 15 (3) UrhG -> [[Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe]]] richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, | ||
+ | (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ hat zwei Tatbestandsmerkmale, | ||
+ | einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, | ||
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+ | Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen((vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, | ||
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+ | Danach ist die Einstellung eines geschützten Werkes auf eine Internetseite als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.((st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - Lautsprecherfoto; | ||
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+ | Um eine " | ||
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+ | Mit dem Kriterium "recht viele Personen" | ||
+ | Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, | ||
+ | Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting u.a.; Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 21 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a.; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 = WRP 2014, 418 - OSA; | ||
+ | Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 36 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV; BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14, GRUR | ||
+ | 2016, 278 Rn. 44 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob die mit dem Kriterium "recht viele Personen" | ||
+ | eine den nationalen Gerichten überantwortete Tatsachenbeurteilung.((BGH, | ||
+ | nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - Lautsprecherfoto; | ||
+ | 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 Rn. 21 = WRP 2021, 196 - Papierspender, | ||
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+ | Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium "recht viele Personen" | ||
+ | nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - Lautsprecherfoto)) | ||
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+ | Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, | ||
+ | dem bisher verwendeten unterscheidet (dazu B II 3 c aa), oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (dazu B II 3 c bb). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach | ||
+ | einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, | ||
+ | bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers.((vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/ | ||
+ | EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ | ||
+ | - BestWater International/ | ||
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+ | Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren.((EuGH, | ||
+ | Rn. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt keine Wiedergabe für ein neues Publikum vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, | ||
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+ | Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer solchen Verbreitung als „öffentliche Wiedergabe“ zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung((EuGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] |
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