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urheberrecht:recht_auf_eine_sicherungskopie_eines_computerprogramms

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 +====== Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms ======
  
 +<note>
 +**§ 69d (2) UrhG**
 +
 +Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 69d UrhG -> [[Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen]]