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urheberrecht:presseveroeffentlichung

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 +====== Presseveröffentlichung ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 87f (1) UrhG**
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 +Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die
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 +1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
 +
 +2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
 +
 +3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
 +Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 87f-k UrhG  -> [[Schutz des Presseverlegers]]