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urheberrecht:pflichten_in_bezug_auf_informationen_fuer_die_rechtewahrnehmung

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 +====== Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung ======
  
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 7 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine
 +der nachstehenden Handlungen vornehmen, wobei ihnen
 +bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
 +sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechten oder
 +die Verletzung des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Sui-generis-Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern
 +oder verschleiern:
 +
 +a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
 +für die Wahrnehmung der Rechte,
 +
 +b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von
 +Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter
 +Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die
 +Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert
 +wurden.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 7 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
 +„Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die in dieser Richtlinie
 +bezeichneten Werke oder Schutzgegenstände oder die durch
 +das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Suigeneris-Recht geschützten Werke oder Schutzgegenstände, den
 +Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder
 +Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die
 +Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen
 +oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt
 +werden.
 +Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines
 +sonstigen Schutzgegenstands, der in dieser Richtlinie genannt
 +wird oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Sui-generis-Recht fällt, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks
 +oder Schutzgegenstands erscheint.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]]