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+ | ====== Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung ====== | ||
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+ | **Art. 7 (1) der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine | ||
+ | der nachstehenden Handlungen vornehmen, wobei ihnen | ||
+ | bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass | ||
+ | sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechten oder | ||
+ | die Verletzung des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Sui-generis-Rechts veranlassen, | ||
+ | oder verschleiern: | ||
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+ | a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen | ||
+ | für die Wahrnehmung der Rechte, | ||
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+ | b) die Verbreitung, | ||
+ | Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter | ||
+ | Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, | ||
+ | Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert | ||
+ | wurden. | ||
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+ | **Art. 7 (2) der Richtlinie 2001/ | ||
+ | |||
+ | Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck | ||
+ | „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, | ||
+ | bezeichneten Werke oder Schutzgegenstände oder die durch | ||
+ | das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Suigeneris-Recht geschützten Werke oder Schutzgegenstände, | ||
+ | Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, | ||
+ | Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die | ||
+ | Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen | ||
+ | oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt | ||
+ | werden. | ||
+ | Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines | ||
+ | sonstigen Schutzgegenstands, | ||
+ | wird oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Sui-generis-Recht fällt, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks | ||
+ | oder Schutzgegenstands erscheint. | ||
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+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] |
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