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urheberrecht:pastiches

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 dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24]
 - Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) - Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V))
 +
 +Das Ziel der Ausnahme für "Pastiches" könnte es nahelegen, in dieser Schrankenregelung einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand
 +einschließlich des Sampling zu sehen, der keine weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale erfordert.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V))
 +
 +Die Ausnahme des "Pastiche" könnte möglicherweise eingreifen, wenn eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erfolgt. Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine
 +Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der
 +Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form((vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.)) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V))
  
 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22)) Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22))
urheberrecht/pastiches.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 07:55 von mfreund