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dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] | dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] | ||
- Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, | - Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, | ||
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+ | Das Ziel der Ausnahme für " | ||
+ | einschließlich des Sampling zu sehen, der keine weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale erfordert.((BGH, | ||
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+ | Die Ausnahme des " | ||
+ | Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der | ||
+ | Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form((vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.)) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) | ||
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
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