Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungLetzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
urheberrecht:pastiches [2023/10/04 07:23] – mfreund | urheberrecht:pastiches [2023/10/04 07:52] – mfreund | ||
---|---|---|---|
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
§ 51a UrhG -> [[Karikatur, | § 51a UrhG -> [[Karikatur, | ||
+ | |||
+ | Nach § 51a Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, | ||
Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, | Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, | ||
der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins innerstaatliche Recht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins innerstaatliche Recht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | ||
+ | |||
+ | Zum Sinn des Begriffs " | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Im französischen Recht besteht seit 1957 die urheberrechtliche Schranke für Parodie, Pastiche und Karikatur gemäß Art. L 122-5 No. 4 Code de la Propriété Intellectuelle, | ||
+ | |||
+ | Der Umstand, dass der Pastiche zusammen mit der Parodie und der Karikatur in einer Schrankenbestimmung geregelt worden ist, könnte dafür sprechen, dass Pastiche, Parodie und Karikatur in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein wesentliches Merkmal des Pastiche dürfte wohl jedenfalls darin zu sehen sein, dass er - ebenso wie Parodie und Karikatur - an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. | ||
+ | Ob es darüber hinaus - wie die Revision meint - ein wesentliches Merkmal des Pastiche ist, ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen, | ||
+ | Bezugnahme in Form einer Hommage ein wesentliches Merkmal eines Pastiche ist.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) | ||
+ | |||
+ | Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen((EuGH, | ||
+ | der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten((zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds)). Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, | ||
+ | dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] | ||
+ | - Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das Ziel der Ausnahme für " | ||
+ | einschließlich des Sampling zu sehen, der keine weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale erfordert.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Ausnahme des " | ||
+ | Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der | ||
+ | Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form((vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.)) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) | ||
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
Zeile 11: | Zeile 37: | ||
2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" | 2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" | ||
+ | |||
+ | |||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de