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+ | ====== Pastiches ====== | ||
+ | § 51a UrhG -> [[Karikatur, | ||
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+ | Nach § 51a Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, | ||
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+ | Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, | ||
+ | der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins innerstaatliche Recht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | ||
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+ | Zum Sinn des Begriffs " | ||
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+ | Im französischen Recht besteht seit 1957 die urheberrechtliche Schranke für Parodie, Pastiche und Karikatur gemäß Art. L 122-5 No. 4 Code de la Propriété Intellectuelle, | ||
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+ | Der Umstand, dass der Pastiche zusammen mit der Parodie und der Karikatur in einer Schrankenbestimmung geregelt worden ist, könnte dafür sprechen, dass Pastiche, Parodie und Karikatur in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen.((BGH, | ||
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+ | Ein wesentliches Merkmal des Pastiche dürfte wohl jedenfalls darin zu sehen sein, dass er - ebenso wie Parodie und Karikatur - an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. | ||
+ | Ob es darüber hinaus - wie die Revision meint - ein wesentliches Merkmal des Pastiche ist, ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen, | ||
+ | Bezugnahme in Form einer Hommage ein wesentliches Merkmal eines Pastiche ist.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) | ||
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+ | Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen((EuGH, | ||
+ | der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten((zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds)). Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, | ||
+ | dieser Bestimmung hervorgeht((zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] | ||
+ | - Deckmyn und Vrijheidsfonds)).((BGH, | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | 1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage? | ||
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+ | 2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Ausnahmen und Beschränkungen]] | ||
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+ | § 24 Abs. 1 UrhG -> [[Freie Benutzung]] |
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