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urheberrecht:p-vermerk

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urheberrecht:p-vermerk [2022/08/08 10:05] – angelegt mfreundurheberrecht:p-vermerk [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== P-Vermerk ======
  
 +Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 61] - P-Vermerk))
 +
 +Ebenso kann der P-Vermerk aber darauf hindeuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II))
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 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Tonträgerherstellerrechte]]
urheberrecht/p-vermerk.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1