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-> [[Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe]] | -> [[Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe]] | ||
- | Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, | + | Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß |
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Um eine " | ||
+ | - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; | ||
+ | Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/ | ||
+ | Irland)) | ||
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+ | Mit dem Kriterium "recht viele Personen" | ||
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet " | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet " | ||
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Um eine " | Um eine " | ||
Kriteriums "recht viele Personen" | Kriteriums "recht viele Personen" | ||
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Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang | Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang | ||
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Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, | Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, | ||
+ | Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des " | ||
+ | Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.((vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS | ||
+ | Media/ | ||
- | Die Einbettung | + | ==== Hotelgäste ==== |
+ | |||
+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | Zahl potentieller Leistungsempfänger darstellen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich | ||
+ | |||
+ | In allen diesen Fällen beruht der Zugang zu den jeweils angebotenen Dienstleistungen | ||
+ | |||
+ | ==== Patienten eines Zahnarzts ==== | ||
+ | |||
+ | Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Patienten eines Zahnarzts, für die im Wartezimmer Hintergrundmusik abgespielt wird, nicht als " | ||
+ | seien, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, | ||
+ | klar definierte und geschlossene Gruppe von Personen, die bei einem Gericht Aufgaben | ||
+ | eines bestimmten Fachpersonals.((BGH, | ||
+ | Rn. 28 f.] = WRP 2021, 27 - By [Fotografisches Beweismittel])) | ||
+ | ==== Seniorenwohnheim ==== | ||
+ | |||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung | ||
+ | 2001/29/EG des Europäischen Parlaments | ||
+ | (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, | ||
+ | |||
+ | 1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, | ||
+ | weitersendet, | ||
- | Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ | + | 2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als " |
- | dass jede Handlung der öffentlichen | + | |
- | erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS | + | |
- | Media/ | + | |
+ | 3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" | ||
+ | sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? | ||
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