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urheberrecht:oeffentlichkeit_der_wiedergabe

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 Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit nur bei Überschreitung einer bestimmten Mindestschwelle erfüllt ist und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - Seniorenwohnheim; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 40 bis 44] - Reha Training/GEMA; EuGH, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN)) Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit nur bei Überschreitung einer bestimmten Mindestschwelle erfüllt ist und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - Seniorenwohnheim; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 40 bis 44] - Reha Training/GEMA; EuGH, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN))
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 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN)) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN))
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 Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Hinsichtlich des Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Hinsichtlich des
 Kriteriums "recht viele Personen" ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 33 f. - Krankenhausradio, mwN)) Kriteriums "recht viele Personen" ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 33 f. - Krankenhausradio, mwN))
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 Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang
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 Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.)) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.))
  
 +Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des "Framing" [-> [[Framing]]] stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.((BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II))
  
 +Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.((vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS
 +Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems))
  
-Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des "Framing" [-[[Framing]]] stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.((BGH, Urteil vom 9Juli 2015 - I ZR 46/12 Die Realität II))+==== Hotelgäste ==== 
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 +Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Gäste eines Hotels, dessen Betreiber in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine unbestimmte 
 +Zahl potentieller Leistungsempfänger darstellen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird, so dass es sich in einem solchen Beispielsfall um "Personen allgemeinhandelt.((BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - Seniorenwohnheim; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 41] PPL/Irland). Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof für Patienten eines Rehabilitationszentrums entschieden (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA; für Krankenhauspatienten ebenso BGH, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 34 f.- Krankenhausradio)) 
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 +In allen diesen Fällen beruht der Zugang zu den jeweils angebotenen Dienstleistungen grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gasts, für den das Angebot in Frage kommt, und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Einrichtung begrenzt.((BGH, Beschluss vom 8Februar 2024 - I ZR 34/23 Seniorenwohnheim)) 
 + 
 +==== Patienten eines Zahnarzts ====
  
-Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, +Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Patienten eines Zahnarzts, für die im Wartezimmer Hintergrundmusik abgespielt wird, nicht als "Personen allgemein" angesehen, weil sie eine Gesamtheit von Personen 
-dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber +seien, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (EuGH, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 95] - SCF/Del Corso). Auch die Wiedergabe an eine 
-erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn43 GS +klar definierte und geschlossene Gruppe von Personen, die bei einem Gericht Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, erfolgt nicht an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten, sondern gegenüber einzelnen Angehörigen 
-Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017610 Rn. 47 Stichting Brein/Wullems)+eines bestimmten Fachpersonals.((BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - Seniorenwohnheim; zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 28Oktober 2020 C-637/19, GRUR 20201295 [juris 
 +Rn. 28 f.] = WRP 2021, 27 By [Fotografisches Beweismittel])
 +==== Seniorenwohnheim ====
  
 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
urheberrecht/oeffentlichkeit_der_wiedergabe.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/22 10:03 von mfreund