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-> [[Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe]] | -> [[Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe]] | ||
- | Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, | + | Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß |
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Um eine " | ||
+ | - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; | ||
+ | Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/ | ||
+ | Irland)) | ||
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+ | Mit dem Kriterium "recht viele Personen" | ||
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet " | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet " | ||
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Um eine " | Um eine " | ||
Kriteriums "recht viele Personen" | Kriteriums "recht viele Personen" | ||
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Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang | Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang | ||
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Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, | Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren.((BGH, | ||
+ | Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des " | ||
+ | Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.((vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS | ||
+ | Media/ | ||
- | Die Einbettung | + | ==== Hotelgäste ==== |
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | Zahl potentieller Leistungsempfänger darstellen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich | ||
+ | |||
+ | In allen diesen Fällen beruht der Zugang zu den jeweils angebotenen Dienstleistungen | ||
+ | |||
+ | ==== Patienten eines Zahnarzts ==== | ||
- | Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ | + | Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Patienten eines Zahnarzts, für die im Wartezimmer Hintergrundmusik abgespielt wird, nicht als " |
- | dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber | + | seien, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, |
- | erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS | + | klar definierte und geschlossene Gruppe von Personen, die bei einem Gericht Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, erfolgt nicht an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten, sondern gegenüber einzelnen Angehörigen |
- | Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/ | + | eines bestimmten Fachpersonals.((BGH, |
+ | Rn. 28 f.] = WRP 2021, 27 - By [Fotografisches Beweismittel])) | ||
+ | ==== Seniorenwohnheim ==== | ||
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie |
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