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urheberrecht:oeffentliche_zugaenglichmachung_fuer_unterricht_und_forschung

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 +====== Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ======
 +
 +§ 60a UrhG -> [[Unterricht und Lehre]]
 +
 +<note warning>
 +Aufgehoben durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) mit Wirkung vom 01.03.2018 
 +</note>
 +
 +<note warning>
 +jetzt: §§ § 60a ff UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen]]
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 52a (1) UrhG** (bis 01.03.2018)
 +
 +Zulässig ist, 
 +  - veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
 +  - veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
 + öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
 +</note>
 +
 +§ 137k UrhG -> [[Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]]
 +
 +§ 52a (2) UrhG  -> [[Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\
 +
 +§ 52a (3) UrhG  -> [[Veröffentlichung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\
 +
 +§ 52a (4) UrhG  -> [[Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\
 +
 +
 +-> [[Öffentlich-Zugänglichmachen eines „kleinen“ Teiles eines Werkes]] \\
 +-> [[Öffentlich-Zugänglichmachen zur „Veranschaulichung“ im Unterricht]] \\
 +-> [[Öffentlich-Zugänglichmachen „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“]] \\
 +-> [[Öffentlich-Zugänglichmachen „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“]] \\
 +-> [[Öffentlich-Zugänglichmachen für „Unterrichtsteilnehmer“]] \\
 +
 +Gemäß § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte [[Öffentlich-Zugänglichmachen eines „kleinen“ Teiles eines Werkes|kleine Teile eines Werkes]], Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften [[Öffentlich-Zugänglichmachen zur „Veranschaulichung“ im Unterricht|zur Veranschaulichung im Unterricht]] (unter anderem) an Hochschulen ausschließlich für den [[Öffentlich-Zugänglichmachen für „Unterrichtsteilnehmer“|bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern]] öffentlich zugänglich zu machen, [[Öffentlich-Zugänglichmachen „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“|soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten]] und [[Öffentlich-Zugänglichmachen „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“|zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke]] gerechtfertigt ist.((vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie))
 +
 +In einem solchen Fall sind gemäß § 52a Abs. 3 UrhG auch die [[Veröffentlichung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung|zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen]] [§ 16 UrhG -> [[Vervielfältigungsrecht]]] zulässig.((vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie))
 +
 +Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Zu-gänglichmachen, nicht dagegen ein Vervielfältigen.((BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie))
 +
 +Die durch § 137k UrhG befristete Geltung dieser Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.((BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/11317, S. 5 f.))
 +
 +
 +CDU/CSU und SPD haben sich aber bereits darauf verständigt, die Befristung von § 52a UrhG durch Streichung des § 137k UrhG aufzuheben.((Bundestag, Drucksache 18/2602 vom 23.09.2014: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes)) 
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG -> [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch]]