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+ | ====== Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ====== | ||
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+ | § 60a UrhG -> [[Unterricht und Lehre]] | ||
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+ | <note warning> | ||
+ | Aufgehoben durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) mit Wirkung vom 01.03.2018 | ||
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+ | <note warning> | ||
+ | jetzt: §§ § 60a ff UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen]] | ||
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+ | **§ 52a (1) UrhG** (bis 01.03.2018) | ||
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+ | Zulässig ist, | ||
+ | - veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, | ||
+ | - veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung | ||
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+ | § 137k UrhG -> [[Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]] | ||
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+ | § 52a (2) UrhG -> [[Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\ | ||
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+ | § 52a (3) UrhG -> [[Veröffentlichung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\ | ||
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+ | § 52a (4) UrhG -> [[Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung]] \\ | ||
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+ | -> [[Öffentlich-Zugänglichmachen eines „kleinen“ Teiles eines Werkes]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentlich-Zugänglichmachen zur „Veranschaulichung“ im Unterricht]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentlich-Zugänglichmachen „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentlich-Zugänglichmachen „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“]] \\ | ||
+ | -> [[Öffentlich-Zugänglichmachen für „Unterrichtsteilnehmer“]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte [[Öffentlich-Zugänglichmachen eines „kleinen“ Teiles eines Werkes|kleine Teile eines Werkes]], Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften [[Öffentlich-Zugänglichmachen zur „Veranschaulichung“ im Unterricht|zur Veranschaulichung im Unterricht]] (unter anderem) an Hochschulen ausschließlich für den [[Öffentlich-Zugänglichmachen für „Unterrichtsteilnehmer“|bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern]] öffentlich zugänglich zu machen, [[Öffentlich-Zugänglichmachen „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“|soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten]] und [[Öffentlich-Zugänglichmachen „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“|zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke]] gerechtfertigt ist.((vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie)) | ||
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+ | In einem solchen Fall sind gemäß § 52a Abs. 3 UrhG auch die [[Veröffentlichung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung|zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen]] [§ 16 UrhG -> [[Vervielfältigungsrecht]]] zulässig.((vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie)) | ||
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+ | Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Zu-gänglichmachen, | ||
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+ | Die durch § 137k UrhG befristete Geltung dieser Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.((BGH, | ||
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+ | CDU/CSU und SPD haben sich aber bereits darauf verständigt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG -> [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch]] | ||
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