Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 60c Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bis zu 15 Prozent eines Werkes für nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung, sowohl für einen bestimmten Personenkreis als auch für einzelne Dritte zur Qualitätsüberprüfung.
Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
§ 60c UrhG → Wissenschaftliche Forschung
Regelt die Bedingungen, unter denen Werke für wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de