Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61 Abs. 4 des UrhG erlaubt die Nutzung nicht erschienener oder gesendeter Bestandsinhalte durch die genannten Institutionen, wenn diese bereits mit Erlaubnis zugänglich gemacht wurden und die Einwilligung des Rechtsinhabers vermutet wird.
Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.
§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Regelt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.
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