Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 5 (3) k) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Bis zum Inkrafttreten des § 51a UrhG [→ Karikatur, Parodie und Pastiche] am 7. Juni 2021 hatte der deutsche Gesetzgeber von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] vorgesehenen Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.
Der Begriff des Pastiche ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union entsprechend seinem gewöhnlichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele einheitlich auszulegen ist.1)
Die Zusammenfassung der Begriffe Karikatur, Parodie und Pastiche innerhalb einer einzigen Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen.2)
Mit der gleichberechtigten Aufzählung dreier verschiedener Konzepte wollte der Unionsgesetzgeber drei Nutzungskategorien zulassen, die sich zwar teilweise überschneiden können, aber dennoch so ausgelegt werden müssen, dass die praktische Wirksamkeit jeder dieser Ausnahmen gewährleistet ist. Einer oder mehrere dieser Begriffe dürfen nicht als rechtlich überflüssig ausgelegt werden.3)
Das Pastiche kann zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen, jedoch kann nicht verlangt werden, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss, da eine solche Auslegung des Begriffs des Pastiche zur Folge hätte, dass dieser Ausnahme dieselbe Tragweite verliehen würde wie der Parodie oder der Karikatur, wodurch ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde.4)
Der Begriff des Pastiche kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er jede Schöpfung erfasst, die an ein bestehendes Werk erinnert und wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweist, da eine solche Auslegung die beiden anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG aufgezählten Ausnahmen überflüssig machen würde.5)
Weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG noch allgemeiner der von Art. 5 dieser Richtlinie bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für Pastiches als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte.6)
Angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, ist der Begriff des Pastiche nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten.7)
Der Begriff des Pastiche kann keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate umfassen. Er setzt voraus, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind.8)
Die Ausnahme für Pastiches ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des Sampling, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.9)
Für die Aufnahme eines solchen Dialogs ist erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind.10)
Da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, muss die Ausnahme für Pastiches in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte.11)
Für eine Nutzung zum Zwecke von Pastiches genügt es, dass der Charakter als Pastiche für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Einer Feststellung der Absicht des Nutzers, ein bestehendes Werk zu diesem Zweck zu nutzen, bedarf es nicht, da diese Frage zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand objektiver Kriterien zu prüfen ist.12)
Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.
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